Die Sicherheit von Patientinnen und Patienten muss Priorität vor wirtschaftlichen Überlegungen haben. Zwar müssen gemäß § 12 Absatz 1 SGB V medizinische Leistungen „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein [und] dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten”. Sie müssen jedoch auch dem jeweiligen Stand des medizinischen Wissens und der Technik entsprechen.
Die gesetzlich-normativen Anforderungen, wie sie sich z. B. aus der EU-Verordnung 2017/745 über Medizinprodukte (MDR), der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), anderen Gesetzen, Verordnungen und Normen ergeben, sind einzuhalten. Die vorliegende Empfehlung für die apparative Ausstattung von Anästhesie-Arbeitsplätzen formuliert einen Mindeststandard. Dieser ist abhängig vom Krankheitszustand der Patientinnen und Patienten und von der Art des Eingriffs zu erweitern. In gesonderten Publikationen werden daher Empfehlungen für weitere Ausstattungsanforderungen an spezialisierte Anästhesie-Arbeitsplätze, z. B. im Bereich Kinderanästhesie und Thoraxanästhesie, formuliert. Die vorliegende Empfehlung gilt für alle Orte, an denen moderate und tiefe Analgosedierungen, Allgemein-, rückenmarksnahe oder i.v.-regionale Anästhesieverfahren zur ambulanten oder stationären Durchführung durch Anästhesist*innen kommen oder kommen sollen. Sie stützt sich auf Leitlinien internationaler und nationaler Fachgesellschaften und auf den Diskurs der Expertengremien der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e. V. (DGAI) und des Berufsverbands Deutscher Anästhesistinnen und Anästhesisten e. V. (BDA).