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Arbeitsplatz für schwangere/stillende Ärztinnen in der Anästhesiologie, Schmerz­therapie, Intensiv- und Palliativmedizin

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Zusammenfassung

Am 01.01.2018 ist das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG1) in Kraft getreten. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Gesundheit der Schwangeren und ihres Kindes zu schützen. Eine wesentliche Neuerung sind daher die Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung und zur Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitszeit, in denen die Schwangere nun mehr Mitspracherechte hat2.

Um Schwangeren und Arbeitgebern/Vorgesetzten eine Hilfestellung zu geben, um möglichst optimale und sichere Rahmenbedingungen für die Beschäftigung während Schwangerschaft und Stillzeit zu schaffen, hat die BDA-Kommission Gesundheitsschutz am anästhesiologischen Arbeitsplatz – unter Mitwirkung von externen Spezialisten – eine „Positivliste“ erarbeitet, die erstmals 2014 publiziert wurde3. Sofern die Vorgaben der Positivliste beachtet worden sind, hatten die zuständigen Aufsichtsbehörden in der Regel keine Bedenken gegen den weiteren Einsatz der schwangeren Anästhesistin.

Aufgrund der Gesetzesänderung wurde die Positivliste überarbeitet und angepasst. Solche Empfehlungen des BDA bieten den Beteiligten eine Orientierungshilfe, ersetzen aber keinesfalls die Prüfung im Einzelfall durch die zuständige Aufsichtsbehörde, die letztlich verbindlich entscheidet, ob und wie die Schwangere weiterhin eingesetzt werden kann.

Sobald die Frau ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitgeteilt hat, muss dieser „unverzüglich“ die Aufsichtsbe-hörde benachrichtigen (§ 27 Abs. 1 MuSchG). Diese Informationspflicht besteht auch, wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat, dass sie stillt; es sei denn, er hat die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt. Benachrichtigt der Arbeitgeber die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, dann droht ihm eine Geldbuße von bis zu 5.000 ? (§ 32 Abs. 1 Nr. 11 MuSchG).

Auch andere Verstöße gegen das MuSchG sind bußgeld- und strafbewehrt (§§ 32, 33 MuSchG). Für die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ist zunächst der Arbeitgeber verantwortlich. Allerdings kommt auch eine Mithaftung des Dienstvorgesetzten in Betracht, wenn der Arbeitgeber bestimmte Aufgaben an ihn delegiert (z.B. Chefarzt soll die Gefährdungsbeurteilung mitunterzeichnen). 

Im Mutterschutzgesetz wird zwischen arbeitszeitlichem, betrieblichem und ärztlichem Gesundheitsschutz differenziert.

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